Ehrenratsordnung

§ 1 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 volljährigen Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stellvertretern, die mindestens 35 Jahre alt sein und 10 Jahre dem Club angehören müssen, aber nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Diese werden von einer Mitgliederversammlung, in der keine Vorstandswahlen anstehen, auf die Dauer von 6 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Stellvertreter werden tätig, wenn ein Mitglied des Ehrenrates an der Mitwirkung verhindert oder in der zu verhandelten Angelegenheit befangen ist.

Sie sind in der Reihenfolge ihrer Wahl heranzuziehen.

Jugendliche Mitglieder haben bei der Wahl der Mitglieder des Ehrenrates und Stellvertreter kein Stimmrecht.

Wird ein Mitglied des Ehrenrates in den Vorstand gewählt, so scheidet es aus dem Ehrenrat aus und wird durch den jeweils berufenen Stellvertreter ersetzt.

Für einen in den Vorstand gewählten Ehrenrat oder Stellvertreter ist in dergleichen Mitgliederversammlung ein weiterer Stellvertreter zu wählen.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und zu jeder Sitzung den Protokollführer.

Die Mitglieder des Ehrenrates und die Stellvertreter werden jeweils mit ihrer Anschrift durch Aushang im Clubhaus allen Mitgliedern bekannt gemacht.

§ 2 Zuständigkeit

Der Ehrenrat ist zuständig bei:

  • Verstößen von Clubmitgiiedern gegen die Zwecke des Clubs
  • Schädigung des Ansehens und der Belange des Clubs
  • Verstößen gegen die Kameradschaft innerhalb des Clubs

Der Ehrenrat ist ermächtigt, an ihn herangetragene Angelegenheiten mit dem Vorstand zu beraten. Dabei darf er die Identität der Beteiligten nur dann preisgeben, wenn er dazu von diesen ermächtigt worden ist.

§ 3 Anrufung und Einberufung des Ehrenrates

Jedes Clubmitglied ist berechtigt, in Fällen, die zum Aufgabenbereich des Ehrenrates gehören, diesen schriftlich zu Händen seines Vorsitzenden anzurufen, Dieser hat sodann den Ehrenrat unverzüglich einzuberufen und über den Inhalt des eingegangenen Schriftstücks zu informieren.

§ 4 Verfahren

Der Ehrenrat verhandelt und entscheidet mit Stimmenmehrheit in der Besetzung mit seinen 3 Mitgliedern.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Abstimmungen im Ehrenrat erfolgen mündlich.

Seine Sitzungen sind geheim. Beteiligte können getrennt gehört werden.

Im Übrigen ist der Ehrenrat nicht an bestimmte Verfahrensregeln gebunden.

Das über jede Sitzung und/oder Verhandlung des Ehrenrats zu führende Protokoll ist von allen Mitgliedern zu unterzeichnen, geheim zu halten und vom Vorsitzenden zu verwahren. Auf Beschluss des Ehrenrates sind Protokolle zu vernichten, wenn die
behandelte Angelegenheit endgültig abgeschlossen ist.

§ 5 Entscheidungen

Der Ehrenrat kann folgende Entscheidungen treffen:

  1. eine Beschwerde oder sonstiges Anliegen als unbegründet oder als nicht zu seinem Aufgabengebiet gehörend zurückweisen.
  2. Mitgliedern eine Missbilligung ihres Verhaltens aussprechen und das Versprechen abverlangen, sich nicht mehr in gleicher oder ähnlicher Weise zu verhalten.
  3. einem Mitglied aufgeben, sich bei einem oder mehreren Mitgliedern oder Gästen des Clubs zu entschuldigen, die Entschuldigung entgegennehmen und weiterleiten.
  4. einem Mitglied den Rat zum Austritt aus dem Club zu erteilen und diese Entscheidung dem Vorstand bekannt zu geben.
  5. im Rahmen seiner Zuständigkeit gegen Entscheidungen des Vorstands Einspruch erheben, worauf der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates abschließend erneut zu beraten und zu entscheiden hat.

Im Übrigen sind Entscheidungen des Ehrenrates nicht zu veröffentlichen und unanfechtbar.

Diese Ehrenratsordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Ruderclub Germania e. V. Boppard am 16. Januar 2009 beschlossen.

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